§ 0 Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 37/1992
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einer Gemeinde und einzelner aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 37/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinde Gattendorf und der aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eltendorf-Königsdorf, Großpetersdorf-Jabing, Kittsee-Edalstal, Neudorf-Potzneusiedl, Neuhaus am Klausenbach und Siegendorf-Zagersdorf wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
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