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Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1996

§ 0 Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1996

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Feber 1996, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 20/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinden Mannersdorf an der Rabnitz, Oberloisdorf, Schachendorf und Schandorf wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 55/1992, verordnet:

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