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§ 9 L-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2004

§ 9

Unterlagen

Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Bediensteten leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

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