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§ 8 L-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2004

3. Abschnitt

Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§ 8

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren

Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 65 Abs. 1 Bgld. BSchG 2001 ist insbesondere

festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4

vorliegt. Diese Feststellung ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.

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