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§ 16 L-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2004

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16

Ausnahmen

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden.

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