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§ 76 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

LGBl. Nr. 35/2005

§ 76

Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

  1. 1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
  2. 2. für jede Halbwaise 24 % und
  3. 3. für jede Vollwaise 36 %

    der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

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