§ 76
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
- 1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
- 2. für jede Halbwaise 24 % und
- 3. für jede Vollwaise 36 %
- der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
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