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§ 48 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

LGBl. Nr. 25/2006 (§ 48a samt Überschrfit erhält die Paragraphenbezeichnung "§ 48")

§ 48

Gewährung außerordentlicher Zulagen,
Versorgungsgenüsse und Zuwendungen

(1) Beamten und deren Hinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werden.

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

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