§ 48 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 48

Wertausgleich

§ 299a ASVG ist auf Landesbeamte und deren Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden. Die Höhe des Wertausgleiches und der oder die Auszahlungstermine sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

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