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§ 43 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 43

Kostenersatz

Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

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