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§ 104 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 104

Zurechnung; Ausmaß, Erhöhung und Verminderung
der Witwen- und Witwerversorgung

Auf Personen, die vor dem 1. Mai 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung hatten, sind die §§ 9, 15a bis 15d, 20 und 62b Abs. 1 Z 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 30. April 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. April 2002 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 30. April 2002 geltenden Fassung unwirksam.

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