LGBl. Nr. 68/2005
§ 34a
Auslandsverwendungszulage
Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend aus
- 1. einem Grundbetrag,
- 2. einem Funktionszuschlag nach Maßgabe seiner dauernden dienstlichen Verwendung,
- 3. einem Zonenzuschlag nach Maßgabe der kürzesten geographischen Entfernung seines ausländischen Dienst- und Wohnortes von Wien, sofern diese Entfernung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Dienstort nicht als Grenzort im Sinne des § 77 gilt,
- 4. einem Ehegattenzuschlag, solange sich der Ehegatte bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Beamten ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält, und
- 5. einem Kinderzuschlag für jedes
- a) eheliche Kind,
- b) legitimierte Kind,
- c) Wahlkind,
- d) uneheliche Kind,
- e) Stiefkind
des Beamten, für das er gemäß § 5 Anspruch auf Kinderzulage hat, solange es sich ständig am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten aufhält.
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