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§ 34 LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

LGBl. Nr. 68/2005

§ 34

Im Ausland verwendete Beamte

Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 34a bis 34h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

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