vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbrennen von mit Feuerbrand befallenen Pflanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1999

§ 0 Verbrennen von mit Feuerbrand befallenen Pflanzen

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verbrennen von mit Feuerbrand befallenen Pflanzen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 50/1999

Inkrafttretensdatum

26.08.1999

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. August 1999, mit der Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens von biogenen Materialien zugelassen werden Verordnung betreffend das Verbrennen von mit Feuerbrand befallenen Pflanzen)

StF: LGBl. Nr. 50/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, wird verordnet:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte