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§ 12 Frauenförderprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1999

3. ABSCHNITT

UMSETZUNG DER FRAUENFÖRDERUNGSMAßNAHMEN

§ 12

Zuständigkeit

Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt allen jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich jener personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelgenheiten, auf die sich die in dieser Verordnung genannten Frauenförderungsmaßnahmen beziehen, zu treffen haben.

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