vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Frauenförderprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1999

§ 11

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

(1) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat jeder Dienststellenleiterin/jedem Dienststellenleiter, der Gleichbehandlungsbeauftragten und Gleichbehandlungskommission alle für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und Informationen zu übermitteln. Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat diese nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat die ihr/ihm zugegangenen für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und an die Kontaktfrauen in Kopie zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte