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Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1999

§ 0 Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 2/1999

Inkrafttretensdatum

15.01.1999

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 18. Jänner 1999 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

StF: LGBl. Nr. 2/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 34, 35 und 83 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund,

sind - gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes -

übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

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