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Artikel 9 Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1999

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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