7. Abschnitt
Rechte des Beamten
§ 76
Bezüge
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
7. Abschnitt
Rechte des Beamten
§ 76
Bezüge
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
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