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Artikel 3 Gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten), Aufhebung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1997

Artikel 3

Ausfertigung, Mitteilungen

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 2 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

Für das Land Burgenland:

Der Landeshauptmann:

Stix

Für das Land Kärnten:

Der Landeshauptmann:

Zernatto

Für das Land Niederöstereich:

Der Landeshauptmann:

Pröll

Für das Land Oberösterreich:

Der Landeshauptmann:

Pühringer

Für das Land Salzburg:

Der Landeshauptmann:

Schausberger

Für das Land Steiermark:

Der Landeshauptmann:

Klasnic

Für das Land Tirol:

Der Landeshauptmann:

Weingartner

Für das Land Vorarlberg:

Der Landeshauptmann:

Purtscher

Für das Land Wien:

Der Landeshauptmann:

Häupl

Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) am 10. Oktober 1996 gemäß Art. 83 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 am 13. Dezember 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten), verlautbart im LGBl. Nr. 5/1980, außer Kraft.

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