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§ 3 Geschäftsordnung des Rettungsbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1996

§ 3

Nichtöffentlichkeit

Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, daß über seine Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.

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