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Artikel 2 Einsparung von Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

2. Abschnitt

Energiesparender Wärmeschutz

bei Gebäuden

Artikel 2

Errichtung von Gebäuden

Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.

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