vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 12

Arbeitskreis für Pflegevorsorge

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.

(2) Aufgaben dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere

(3) Dem Arbeitskreis gehören an:

(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich jeweils alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.

(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte