Artikel 9
Pflichten von Überwachungsstellen
(1) Artikel 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.
(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet;
Artikel 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Artikel 8 Abs. 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß.
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