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Artikel 9 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 9

Pflichten von Überwachungsstellen

(1) Artikel 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

(3) Die Weitergabe von Überwachungstätigkeiten ist gestattet;

Artikel 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Artikel 8 Abs. 5 und Abs. 7 gelten sinngemäß.

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