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Artikel 7 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 7

Ende der Akkreditierung

Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet

  1. 1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
  2. 2. mit dem Untergang des Rechtssubjektes, das ist bei physischen

    Personen der Tod oder der Verlust der Eigenberechtigung, und

  1. 3. mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle sowie
  2. 4. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.

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