Artikel 7
Ende der Akkreditierung
Die Berechtigung zur Ausübung der Prüfung oder Überwachung endet
- 1. mit dem Entzug der Akkreditierung,
- 2. mit dem Untergang des Rechtssubjektes, das ist bei physischen
Personen der Tod oder der Verlust der Eigenberechtigung, und
- 3. mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Stelle sowie
- 4. mit der rechtskräftigen Versagung der Eintragung ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
