Artikel 4
Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen
Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.
Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person
- 1. in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
- 2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.
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