vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 4

Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsstellen

Zeichnungsberechtigte von Überwachungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein.

Dies gilt als gewährleistet, wenn eine Person

  1. 1. in dem entsprechenden Fachgebiet bzw. Fachbereich qualifiziert ist und
  2. 2. eine mindestens zweijährige Praxis in der Anwendung von Qualitätssicherungsverfahren sowie Überwachungstechniken oder Produktionsmethoden vorweisen kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte