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Artikel 30 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

III. Abschnitt

Umsetzung der Vereinbarung

Artikel 30

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

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