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Artikel 29 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 29

Auflösung

Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik" ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.

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