Artikel 29
Auflösung
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik" ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 29
Auflösung
Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik" ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)