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Artikel 27 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 27

Finanzierung

(1) Die mit der Errichtung und dem Betrieb des Österreichischen Instituts für Bautechnik verbundenen nach Gegenrechnung mit den Einnahmen des Institutes verbleibenden Kosten sind zwischen den Vertragsparteien nach dem Volkszahlschlüssel des jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetzes zu bestreiten.

(2) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte.

(3) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist zur sparsamen Verwendung seiner finanziellen Mittel gehalten und hat über die jeweilige Höhe der benötigten Beiträge unter Berücksichtigung seiner Einnahmen und des vorhandenen Vereinsvermögens jährlich einen Vorschlag zu erstatten, der der Genehmigung durch die Vertragsparteien unterliegt.

(4) Sollte sich nach Gegenrechnung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Einnahmeüberschuß des Institutes ergeben, so ist dieser zum Ausgleich von künftigen Verlusten vorzutragen.

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