vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 26

Organisation

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Träger und ordentliche Mitglieder des gemeinnützigen Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik" zu werden.

(2) Organe des gemeinnützigen Vereines sollten jedenfalls sein:

  1. a) Generalversammlung
  2. b) Vorstand
  3. c) Kontrollorgane
  4. d) Schiedsausschuß
  5. e) Geschäftsführung.

(3) Alle Organe sind dazu verpflichtet ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung zu besorgen. Sie sind zu sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Handeln verpflichtet.

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das Österreichische Institut für Bautechnik

  1. a) institutseigenes Personal,
  2. b) personelle Ressourcen der Vertragsparteien, sowie
  3. c) externe Sachverständige

    heranziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte