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Artikel 20 Umsetzung der EG-Bauproduktenrichtlinie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1993

Artikel 20

Österreichische technische Zulassungsstellen

Österreichische technische Zulassungsstellen sind Stellen der Vertragsparteien jeweils im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, wobei keine Verpflichtung zur Einrichtung einer solchen Stelle besteht.

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