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Artikel 8 Gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1993

Artikel 8

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

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