Artikel 7
Ständiger Integrationsausschuß der Länder
Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration
- a) die Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu beraten.
- b) Entscheidungen für die Integrationskonferenz der Länder (IKL)
vorzubereiten,
- c) im Rahmen der von der Integrationskonferenz der Länder (IKL) erteilten Ermächtigung zu handeln.
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