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Artikel 2 Gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1993

Artikel 2

Mitglieder

In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zu Teilnahme an die Sitzungen berechtigt.

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