Artikel 1
Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder
- 1. Die Länder richten die “Integrationskonferenz der Länder" (IKL) ein.
- 2. Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.
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