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Artikel 1 Gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.1993

Artikel 1

Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder

  1. 1. Die Länder richten die “Integrationskonferenz der Länder" (IKL) ein.
  2. 2. Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.

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