Artikel 10
Kündigung
- 1. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
- 2. Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Depositar wirksam.
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 7. Mai 1992 gemäß Artikel 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt. Dieser Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 8 am 4. April 1993 in Kraft.
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