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§ 8 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 83/2016 zu Abs. 1b: LGBl. Nr. 83/2016 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025 zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 92/2021 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 92/2021

§ 8

Sonderwahlbehörden

(1) Die Gemeinden haben, um Wählern,

  1. 1. die aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und
  2. 2. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor dem Wahltag zu ermöglichen,

(1a) Im Fall nach Abs. 1 Z 1 sucht die Wahlbehörde die Wähler am Wahltag auf.

(1b) Im Fall nach Abs. 1 Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal.

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.

(3) Die Mitglieder der Sonderwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen oder zwei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

19.02.2025

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