§ 8 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 8

Sonderwahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde ist wenigstens eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und Abgrenzung des Tätigkeitsbereiches der Sonderwahlbehörden ist vom Bürgermeister vorzunehmen und mit der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Wahlausschreibung (§ 3 Abs. 4) zu verlautbaren. Die Sonderwahlbehörden dürfen den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht überschreiten.

(2) Die Sonderwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sonderwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.

(3) Die Mitglieder der Sonderwahlbehörde müssen in der Gemeinde wahlberechtigt sein.

(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sonderwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

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