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§ 56 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

7. Abschnitt

Wahlkuverts, Stimmzettel

§ 56

Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.

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