vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Geschäftsordnung für die Objektivierungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1989

Ausfertigungen

§ 8

Schriftstücke, die namens der Kommission ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte