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Artikel 8 Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1988

Artikel 8

Beschlußfähigkeit und Stimmrecht

(1) Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Einberufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(2) Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Art. 9) bzw. deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

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