vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1988

Artikel 2

Aufgaben der Kommission

(1) Die Kommission hat Gutachten darüber zu erstatten, ob Schulbücher für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der betreffenden Schulart und Schulstufe entsprechen sowie nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sind.

(2) Die Kommission kann allgemeine Vorschläge für die Entwicklung, den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln erstatten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte