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Katastrophenschutzpläne

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1987

§ 0 Katastrophenschutzpläne

Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Katastrophenschutzpläne

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/1987

Inkrafttretensdatum

14.05.1987

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1987, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne erlassen werden

StF: LGBl. Nr. 30/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, werden für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne die in der Anlage enthaltenen Richtlinien erlassen.

Von diesen Richtlinien kann nur in durch die örtlichen und sachlichen Verhältnisse besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch die zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen erforderlichen Maßnahmen nicht erschwert werden.

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