§ 0 Katastrophenschutzpläne
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Katastrophenschutzpläne
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 30/1987
Inkrafttretensdatum
14.05.1987
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 1987, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 30/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, werden für die einheitliche Gestaltung der Katastrophenschutzpläne die in der Anlage enthaltenen Richtlinien erlassen.
Von diesen Richtlinien kann nur in durch die örtlichen und sachlichen Verhältnisse besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch die zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen erforderlichen Maßnahmen nicht erschwert werden.
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