zu Abs. 1: LGBl. Nr. 61/2005, LGBl. Nr. 48/2013, LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 29/2016 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 32/2001 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 32/2001
§ 35
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- 1. der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Erstellung des Katastrophenschutzplanes gemäß § 9 Abs. 3 nicht nachkommt;
- 2. auf Grund dieses Gesetzes im Einsatz ergangenen Anordnungen nicht unverzüglich nachkommt;
- 2a. als Betreiberin oder Betreiber von Betrieben oder Anlagen ihre oder seine Verpflichtungen gemäß den §§ 11b, 11c oder 11d nicht erfüllt;
- 3. eine Maßnahme im Rahmen der Katastrophenhilfe behindert oder vereitelt;
- 4. für den Einsatzfall bestimmte Geräte und Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes mißbräuchlich verwendet, beschädigt oder außer Betrieb setzt;
- 5. die Meldepflicht gemäß § 22 Abs. 1 verletzt;
- 6. entgegen den Vorschriften des § 23 den mit der Durchführung
dieses Gesetzes betrauten Organen die zur Katastrophenbekämpfung erforderlichen Auskünfte verweigert, nicht vollständig oder unrichtig erteilt;
- 7. sich entgegen den Vorschriften des § 24 Abs. 2 so verhält, daß hiedurch Einsatzmaßnahmen behindert werden;
- 8. mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlaßt oder einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat;
- 9. den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen oder Bescheiden festgelegten Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(3) Bei erschwerenden Umständen kann eine Geldstrafe bis zu 7.300 Euro verhängt werden.
28.04.2016
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