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§ 23 Katastrophenhilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1986

§ 23

Auskunftspflicht

Alle Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

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