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§ 34 Katastrophenhilfegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1986

§ 34

Umfang der Rettungspflicht

Alle nach diesem Gesetz zur Rettung Verpflichteten haben diese in jenem Umfang zu leisten als sie ohne Gefährdung der eigenen und der persönlichen Sicherheit der ihnen hiebei unterstellten Personen in der Lage sind.

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