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§ 2 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1985

Zuständigkeit

§ 2.

Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit wird seitens des Bundes vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik besorgt, und seitens der Länder durch die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik besorgen, durchgeführt.

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